Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

RIKA GmbH & Co.KG, Stadtweg 66, 49134 Wallenhorst

 

 1.Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind - soweit im Einzelfall Abweichendes nicht vereinbart worden ist, - ein wesentlicher Bestandteil unserer Geschäftsabschüsse. Die Einkaufsbedingungen unserer Kunden gelten nur, wenn wir diese in jedem einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich und ausschließlich schriftlich anerkennen. Fehlt ein Widerspruch unsererseits bedeutet dies in keinem Fall eine Anerkennung durch uns.

 

 2.Schriftlichkeit

Beratungen, Abschlüsse und Erklärungen, die wir oder unsere Mitarbeiter tätigen, werden für uns erst verbindlich wenn wir diese schriftlich bestätigen. Erklärungen, die Sie als Kunde aufgrund dieser Allg. Verkaufs- und Lieferbedingungen abgeben, wie z.B. Mängelrügen o.ä., bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.

 

 3.Angebot/e /Vertragsabschluß

Alle Angebote sind freibleibend und zunächst unverbindlich. Alle in unseren Verkauf- und Prospektunterlagen gemachten Angaben können sich bedingt verschieben. Abweichungen in der Konstruktion und der Materialauswahl behalten wir uns vor. Lieferverträge werden für uns erst rechtswirksam, wenn wir eine schriftliche Auftragsbestätigung ausfertigen oder die Ware ausliefern oder die Rechnung übersenden. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen sind nur für Sie bestimmt, sind als streng vertraulich zu behandeln und dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind uns sofort zurückzusenden, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird. Unsere Auftragsbestätigung legt den individuellen Inhalt des Liefervertrages (insbesondere Umfang der Lieferung und den Preis) fest und gilt von Ihnen als anerkannt, sofern Sie nicht innerhalb von 3 Tagen ab Zustellung der Auftragsbestätigung Widerspruch erheben.

 

 4.Preise

Unsere Preise verstehen sich unverzollt, ab Lager oder Werk, exklusive Umsatzsteuer, unverpackt, und ohne Montage. Sonstige im Zusammenhang mit der Lieferung verbundene Abgaben trägt der Kunde. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Bei Reparaturaufträgen werden die von uns als notwendig und zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes berechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages offenbar werden, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Kunden bedarf. Zu den Angebotsnettopreisen kommt die gesetzliche MwSt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gilt.

 

 5.Lieferzeiten

Liefertermine ohne schriftlich angebotenen Fixtermin, als annähernd und unverbindlich.Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Kunden zu erbringen. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Sobald wir die bestellte Ware als versandfertig melden müssen Sie diese sofort abrufen, widrigenfalls sind wir berechtigt, die Ware auf Ihre Kosten und Gefahr nach unserem Ermessen zu lagern und sofort in Rechnung zu stellen. Verspätete Lieferungen berechtigen Sie nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadenersatzansprüchen.

 

 6.Lieferung und Gefahrenübergang

Die Lieferung gilt als zu dem Zeitpunkt bewirkt, an welchem wir den Kaufgegenstand im Werk oder sonstiger Verkaufsstelle Ihnen zur Abholung bereitstellen oder dem Frachtführer oder Beförderer übergeben, dies gilt auch dann, wenn der Versand auf unsere Kosten stattfindet. Mit der Bewirkung der Lieferung geht auch die Gefahr in Bezug auf den Liefergegenstand auf Sie über. Haben wir den Versand – auf eigene Kosten oder auf Ihre Kosten – durchzuführen, steht uns die Wahl des Transportmittels frei. Etwaige Rücksendungen haben frei unser Lager zu erfolgen.

 

 7.Zahlung

Sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind 60% des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 30% bei halber Lieferzeit und 10% bei Lieferbereitschaft zahlbar und fällig. Sie sind nicht berechtigt, Zahlungen wegen erhobener Mängelrügen oder sonstigen Ansprüchen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen zu verrechnen. Haben wir eine Mängelrüge anerkannt, sind Sie nur verpflichtet, eine dem Umfang der nutzbaren Lieferung adäquate Zahlung zu leisten. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem wir über sie verfügen können. Sind Sie mit einer Zahlung oder sonstigen Leistungen im Verzug, so können wir die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Wirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, den ganzen noch offenen Kaufpreisrest fällig stellen (Terminverlust) und ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,5% p.M. berechnen, sofern wir nicht darüber hinaus gehende Kosten nachweisen, oder bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, weiterhin haben Sie jeden im Zusammenhang mit diesem Vertragsrücktritt entstandenen Schaden zu ersetzen, etwa Zinsauslagen, Kosten für Hin-und Rücktransport, Montage u.s.w.

 

 8.Gewährleistung    

Wir übernehmen für unsere Lieferung bei Neuanlagen eine Gewährleistung auf die Dauer von 6 Monaten ab Lieferung, unter der Voraussetzung das die vereinbarten Zahlungsbedingungen eingehalten wurden. Dies gilt nicht für Gebrauchtmaschinen. Sie sind verpflichtet, die Lieferungen sofort auf Mängel zu überprüfen und festgestellte Mängel uns gegenüber schriftlich mitzuteilen. Sind wir Ihnen zur Gewährleistung verpflichtet, so steht es uns frei, Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen. Die Gewährleistung beschränkt sich auf die, die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mängel. Alle im Zusammenhang mit der Ausbesserung entstehenden Kosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Fahrt- und Wegezeiten, Übernachtungen, Spesen) gehen zu Ihren Lasten. Für Gewährleistungsarbeiten in Ihrem Betrieb sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen wie Kran, Stapler, Gerüste, Kleinmaterial, Strom, Licht etc. unentgeltlich beizustellen. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn die Jahreswartung nicht eingehalten wurde. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung Sie selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen, Instandsetzungen, Standortwechsel, Umbauten o.ä., vornimmt. Rechnungen hierfür werden nicht anerkannt. Durch die Behebung von Mängeln im Rahmen der Gewährleistung wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Etwaige Schadenersatzansprüche (etwa Folgeschäden, Ausfall Ersatz etc.) Ihrerseits sind ausgeschlossen.

 

 9.Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur restlosen Bezahlung aller unserer Forderungen aus Lieferung (Rechnungsbeträge, Zinsen, Spesen und sonstige Kosten) unser Eigentum. Das Eigentum geht erst dann auf Sie über, wenn sämtliche Verbindlichkeiten aus unserer Geschäftsbeziehung getilgt sind, auch wenn der Kaufpreis für eine bestimmte Warenlieferung bezahlt worden ist. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Weiterveräußerung, Verpfändung oder sonstige Verfügung des Kaufgegenstandes nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Falls Sie die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiterveräußern, treten Sie schon jetzt die Forderung einschließlich Nebengebühren gegenüber über Käufer an uns ab und sind verpflichtet, diese Forderungsabtretung in Ihren Büchern offen zu legen und unser Verlangen dem Drittabnehmer anzuzeigen.

 

 10.Schutzrechte

Wird eine Ware von uns aufgrund von Konstruktion, Zeichnungen oder sonstigen Spezifikationen Ihrerseits angefertigt, so haben Sie uns bei auffälliger Verletzung von Schutzrechten Schad- und klaglos zu halten. Die von uns in Vorbereitung oder Durchführung des Lieferauftrages entwickelte Technik der Herstellung und Gestaltung unserer Produkte ist besonders geschützt, dies auch dann, wenn gesetzliche Schutzrechte (Patentrechte, Musterrechte, etc.) nicht vorliegen. Ihnen ist es untersagt, diese durch Überlassung von Konstruktionen, Lieferung, Mitteilung des Fertigungsvorganges und dgl. zugänglich gemachten Technik für eine Fertigung zu verwenden oder Dritten zugänglich zu machen.

 

 11.Erfüllungsort, Gerichtsstand, vereinbartes Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Parteien ist Osnabrück. Vereinbart ist Deutsches Recht.

 

 

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